(Kapitel 4: Gemeindeordnung)
4. Gemeindeordnung : Verantwortung der Mitgliedschaft
In der Gesamtheit aller Mitglieder weltweit findet die kirchliche Gemeinschaft ihre Gestalt. Jedes Mitglied und jede örtliche Gemeinde hat ihr gegenüber Rechenschaft abzulegen. Das Handeln der Gemeinschaft darf nur in größter Ehrfurcht vor dem Heiligen Geist und dem Geheimnis der Kirche Christi erfolgen. Die Zusammenkunft der kirchlichen Gemeinschaft wird als „Generalversammlung“ bezeichnet.
Die Mitglieder einer örtlichen Gemeinschaft (welche als „Bruderhof “ bezeichnet wird) bilden nur eine unselbständige Gemeinde der kirchlichen Gemeinschaft. Dem Beispiel der wandernden frühen Christen folgend, sind sie bereit, den Belangen der Gemeinschaft entsprechend auch auf jedem anderen Bruderhof oder an jedem anderen Ort zu leben.
Obwohl jeder Bruderhof nur ein Teil des größeren Ganzen ist, so bildet er doch für sich eine eigene Hausgemeinschaft mit eigenem Namen, Charakter und eigener Prägung. Entsprechend führt jeder Bruderhof sein tägliches Leben als eigenständige Gemeinde, jedoch fest verbunden mit allen Schwestergemeinden.
Die Generalversammlung trägt die letzte Verantwortung vor Gott für das geistliche und praktische Leben der Gemeinschaft, also für die Bereiche: Glauben, Einheit, Mission, Arbeit, Gemeindeordnung, Alltag, karitatives Engagement sowie für die Gesundheit und das Wohlergehen eines jeden in der Gemeinschaft Mitlebenden.
Für die Ausübung dieser Aufgaben betrauen die Mitglieder Einzelne aus ihrer Mitte mit der Wahrnehmung der verschiedenen Leitungsaufgaben, unter anderem die Gemeinschaft nach innen und außen zu vertreten. In Gottesfurcht müssen die mit der Leitung beauftragten Mitglieder der Generalversammlung Rechenschaft ablegen für die ihnen anvertrauten Aufgaben.
Gemäß der biblischen Lehre vom Priestertum aller Gläubigen ist jedes Mitglied verantwortlich für das geistige Leben der Gemeinschaft. Dies ist eine Gewissensfrage. Unser Gemeinschaftsleben gehört Christus und jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass uns nichts außer Christi Liebe erfüllt und führt.
Keine Entschuldigung entbindet ein Mitglied von dieser Verantwortung. Sollte irgendetwas in der Gemeinschaft nicht in Ordnung sein, steht ausnahmslos jedes Mitglied vor Gott in der Verantwortung, unermüdlich daran zu arbeiten, dass die Herrschaft Christi unter uns wiederhergestellt wird. Dies bedeutet, sich standhaft, aber in Demut, dafür einzusetzen, die Angelegenheit wieder ins Lot zu bringen, und zwar ohne Menschenfurcht und ohne Mühen oder Opfer zu scheuen. So gesehen ist das Leben der Gemeinschaft abhängig von der Treue eines jeden Mitglieds.
Es gibt Zeiten, in denen sich ein Mitglied der kirchlichen Gemeinschaft entfremdet, beispielsweise durch Verlassen der Gemeinschaft oder durch eine vorsätzliche Übertretung der eigenen Gelübde. Ein so entfremdetes Mitglied ist nicht länger ein ordentliches Mitglied.
Nur ordentliche Mitglieder sollen als Mitglieder im Sinne dieses Dokuments betrachtet werden. Insbesondere dürfen nur sie am Gemeinschaftsleben teilnehmen, auf dem Grund und Boden eines Bruderhofs verweilen, Aufgaben geistlicher oder weltlicher Verantwortung übernehmen, oder die kirchliche Gemeinschaft öffentlich vertreten.
Im Zweifelsfall ist es der Generalversammlung, vertreten durch die ernannte Leitung, vorbehalten, darüber zu befinden, ob eine Person ein ordentliches Mitglied ist oder nicht. Wir werden uns bemühen, eine Versöhnung mit einem aus der ordentlichen Mitgliedschaft Ausgeschiedenen herbeizuführen.